Satzung

Vereinssatzung der Fuldaer Poker Freunde




A Allgemeines


§1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Fuldaer Poker Freunde e.V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Fulda.

§2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
(1) Veranstaltung von Pokerturnieren.
(2) Förderung der Pokerspieler.
(3) Imagepflege des Pokerspiels.
(4) Interessierten den Einblick in die Welt des Pokerspiels zu geben.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.
(1) Der Verein betreibt und fördert das Pokerspiel ohne Geldeinsatz für seine Mitglieder und die Öffentlichkeit. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Er veranstaltet hierzu Turniere, fördert den Gedankenaustausch zu den Regeln des Spiels und wirbt für die Anerkennung des Pokerspiels als Sport im Sinne der steuerlichen Gemeinnützigkeit.
(3) Der Verein trägt zur Völkerverständigung bei indem er an nationalen und internationalen Turnieren teilnimmt.
(4) Der Verein kann sich Dachorganisationen des Sports und Pokerspiels ohne Geldeinsatz anschließen.

§3 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

B Mitgliedschaft



§4 Mitglieder
1. Der Verein besteht aus:
(1) ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
Außerordentliche Mitglieder sind:
a) Studenten, Wehr- und Zivildienstleistende und in der Berufsausbildung befindliche Mitglieder
b) jugendliche Mitglieder (das sind solche, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben)
(2) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben. Sie können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Alle anderen Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die schriftliche Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters nachweisen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

§6 Aufnahmefolgen
1. Mit der Aufnahme durch den Vorstand / die Mitgliederversammlung beginnt die Mitgliedschaft.
2. Mit der Aufnahme wird die festgelegte Aufnahmegebühr, sowie der Beitrag fällig.
3. Jedes neue Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.

§7 Rechte der Mitglieder
1. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
2. Die Mitglieder (§4) genießen im Übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben. Sie haben das Wahlrecht und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die jugendlichen Mitglieder haben jedoch kein Wahlrecht und kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
3. Die außerordentlichen Mitglieder haben Anspruch auf ermäßigte Beitragszahlung. Über die ermäßigte Beitragszahlung entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Die jugendlichen Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen.
5. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragszahlungen befreit.

§8 Pflichten der Mitglieder
1. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
2. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet.
3. Sämtliche Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung (§9) verpflichtet.

§9 Beitrag
1. Alle Mitglieder haben Jahresbeiträge zu entrichten. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag die Aufnahmegebühr (§6 Abs.2).
2. Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages sowie die Höhe der Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung (§18) fest.
3. Mitglieder die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden abgemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach §11 ausgeschlossen werden.
4. Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratene Mitglieder die Zahlung der Aufnahmegebühr und der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

§10 Austritt
1. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vorstand spätestens am 30.09. des Geschäftsjahres zugestellt sein.
2. Die Mitgliedschaft endet auch durch Tod des Mitglieds oder bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragszahlungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§11 Ausschluss
1. Durch Beschluss des Vorstandes, von dem mindestens 2/3 anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschlussgründe sind insbesondere:
(1) Grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse.
(2) Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
(3) unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.
(4) Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung (§9 Abs.3).
2. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
3. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied per Einschreiben mitzuteilen.
4. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
5. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss des betroffenen Mitglieds, steht diesem der ordentliche Rechtsweg offen.

C Organe des Vereins



§12 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§13 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
(1) dem 1. Vorsitzenden
(2) dem 2. Vorsitzenden
(3) dem Kassenwart
(4) dem Pressewart/Schriftführer
(5) dem Eventmanager
2. Geschäftliche Vertretung (Vertretungsvorstand) im Sinne des §26 BGB sind der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende und der Kassenwart. Zur rechtlichen Vertretung des Vereins genügt das Zusammenwirken des 1. Vorsitzenden mit einem Mitglied des Vertretungsvorstandes. Im Falle der Verhinderung, tritt an die Stelle des 1. Vorsitzenden der 2.Vorsitzende. Die Verhinderung braucht im Einzelfall nicht nachgewiesen werden.
3. Die Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
4. Der Vorstand ist zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ des Verbandes vorbehalten sind.
5. Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 50 Euro verpflichten, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

§14 Amtsdauer
1. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt.
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen. Scheiden während ihrer Amtszeit der 1. oder 2. Vorsitzende aus, so muss eine Nachwahl stattfinden; sie muss innerhalb von 4 Wochen durchgeführt werden, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheidet.
3. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
4. Die Wiederwahl ist möglich.

§15 Vorstandssitzung
1. Eine Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen und sollte alle 3 Monate stattfinden. Darüber hinaus muss eine Vorstandssitzung einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist.
3. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende binnen 7 Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
5. Gefasste Beschlüsse müssen schriftlich niedergelegt und vom Vorstand unterschrieben werden.
6. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§16 Kassenwart
1. Der Kassenwart hat die Kassengeschäfte des Vereins zu erledigen.
2. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassenwarts und eines weiteren Vertretungsvorstandsmitglieds.
3. Der Kassierer hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern (§22) zur Überprüfung vorzulegen.

§17 Pressewart/Schriftführer
1. Der Pressewart/Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen, sowie Öffentlichkeitsarbeit.
2. Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

§18 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie sollte im ersten Quartal des Jahres stattfinden.
3. Eine Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den 1. Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten.
4. Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens 1 Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
5. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
6. Sofern ein Mitglied zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung seinen jeweiligen Jahresbeitrag noch nicht gezahlt hat, hat das Mitglied kein Stimm- und Wahlrecht.

§19 Inhalt der Tagesordnung
1. Die Tagesordnung sollte enthalten:
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das vergangene Geschäftsjahr.
(2) Entlastung des Vorstandes.
(3) Wahl des neuen Vorstandes und der Kassenprüfer.
(4) Festsetzung von Fälligkeit und Höhe der Aufnahmegebühren und der Jahresbeiträge (§9 Abs. 1 und 2).
2. Über die obigen Punkte (§19 Abs. 1) hinaus, sollte der Eventmanager einen Bericht abgeben, auch sollte eine allgemeine Aussprache vorgesehen werden.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen, Ordnungen und über die Auflösung des Vereins (§25).

§20 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
2. Bleibt eine einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist innerhalb von 2 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung zu der zweiten Mitgliederversammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei der Vorstandswahl gilt die Person als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.
4. Zu Satzungsänderungen und Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von §20 Abs. 3, 75% der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch die Mehrheit aller Vereinsmitglieder, erforderlich.
5. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung zu §20 Abs. 3 die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.

§21 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Auf schriftliches Verlangen von 25% aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten dieselben Vorschriften wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§22 Kassenprüfer
1. Die Kontrolle des Kassenwarts obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten Kassenprüfern.
2. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
3. Die Kassenprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.

§23 Einsetzen von Ausschüssen
1. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse einzusetzen.

D Schlussbestimmungen



§24 Haftpflicht
1. Für die aus dem Vereinszweck entstehenden Schäden und Sachverluste haftet der Verein nicht.

§25 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
2. Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung auf schriftlichem Wege an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder, unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. §21 Abs. 3 ist zu beachten.
3. Für den Fall der Auflösung des Vereins, wird der Vertretungsvorstand zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 49 BGB.
4. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Fuldaer Tafel.
5. Der 1. Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister, Amtsgericht Fulda, anzumelden.

§26 Inkrafttreten der Satzung
1. Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 15.07.2007 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.



Fulda, den 15.07.2007


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